Erste Entscheidung zu Streaming-Beschwerden - nach mehr als 1.5 Jahren
In Kooperation mit der österreichischen Arbeiterkammer hatte noyb im Jänner 2019 acht Beschwerden gegen Streamingdienste wie Netflix und Amazon Prime eingebracht, da diese dem Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO nur unzureichend entsprochen hatten. Nun gibt es eine erste behördliche Entscheidung: Anfang September 2020 – mehr als eineinhalb Jahre nach Einbringung der Beschwerde – hat die österreichische Datenschutzbehörde („DSB“) über die Beschwerde gegen den Wiener Streamingdienst Flimmit entschieden. Die gesetzliche Frist für Entscheidungen ist in Österreich sechs Monate. Die Entscheidung erfolgte erst, nachdem noyb eine Säumnisbeschwerde bei Gericht eingebracht und der DSB damit eine dreimonatige Frist gesetzt hatte.
„Wir freuen uns, dass nun endlich eine unserer Beschwerden erledigt wurde. Dass es dafür mehr als eineinhalb Jahre und eine Säumnisbeschwerde an das österreichische Bundesverwaltungsgericht gebraucht hat, ist in Sachen Durchsetzbarkeit der DSGVO aber äußerst ernüchternd. Die gesetzliche Frist beträgt in Österreich eigentlich sechs Monate.“ Marco Blocher, Datenschutzjurist bei noyb.eu
Keine inhaltliche Prüfung der Beschwerdegründe. Inhaltlich hat die DSB die Beschwerde von noyb abgewiesen – jedoch nicht, weil diese an sich unbegründet war. Die Abweisung erfolgte lediglich, weil Flimmit im Verfahren vor der DSB jene Informationen nachreichte, die in der ursprünglich erteilten Datenauskunft gefehlt hatten (nämlich an wen die Daten des Beschwerdeführers übermittelt worden waren). Ein solches „nachträgliches Nachgeben“ eines Verantwortlichen ermöglicht der DSB die unkomplizierte Beendigung von Beschwerdeverfahren, ohne prüfen zu müssen, ob die Rechtsverletzung jemals bestanden hatte. Gleichzeitig erlaubt es Unternehmen, die DSGVO erst im Fall einer Beschwerde einzuhalten und trotzdem ohne Strafe davonzukommen.
„Das österreichische Datenschutzgesetz sieht vereinfacht gesagt vor, dass ein Beschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Laufe des Verfahrens beseitigt wird. Man bekommt damit als Unternehmen – selbst wenn man die DSGVO klar verletzt hat – jedes Mal noch eine „Sondereinladung“ bevor man wirklich eine Strafe zahlt. Das ist als ob eine Radarfalle vorher nochmal zum langsamer fahren einladen würde, bevor es eine Strafe setzt. Autofahrer würden schnell herausfinden, dass man so in 99% der Fälle praktisch ungestraft bleibt. Wir bezweifeln, dass diese österreichische Regelung mit der DSGVO konform ist, die abschreckende Strafen verlangt. Die DSB könnte auch nach dem bestehenden Recht jeweils eine Strafe verhängen, die auch die Einsicht des Unternehmens berücksichtigt, tut das aber nach unserer Erfahrung nicht.“ Marco Blocher, Datenschutzjurist bei noyb:
Ineffektivität als gemeinsamer Nenner. Zu den übrigen Streaming-Beschwerden (gegen Amazon Prime, Apple Music, DAZN, Flimmit, Netflix, SoundCloud, Spotify und YouTube) gibt es wenig Fortschritte. Im Verfahren gegen DAZN hat noyb ebenso eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht – hier konnte die DSB Ihre Entscheidung nicht binnen drei Monaten nachholen und hat den Akt dem Bundesverwaltungsgericht abgetreten. Betreffend YouTube besteht Uneinigkeit darüber, welche Behörde zuständig ist. Andere Verfahren scheinen zum Teil einfach untergegangen zu sein, obwohl noyb immer wieder bei den Behörden nachfragt. Von acht Verfahren ist nach über eineinhalb Jahren nur ein einziges entschieden.
„Trotz unterschiedlicher nationaler Verfahrensrechte, gibt es eine Gemeinsamkeit: Sobald ein Bezug zu mehreren EU-Mitgliedstaaten vorliegt, stehen die Räder still. Nachdem die DSGVO nun seit über vier Jahren verabschiedet, und seit mehr als zwei Jahren anwendbar ist, müssen die Behörden dringend die Kooperation in der Praxis auf die Reihe bekommen. Aktuell klappt das gar nicht und die Nutzer bleiben auf der Strecke.“ Marco Blocher, Datenschutzjurist bei noyb.eu