Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/1828 zu Verbandsklagen

In Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 4(3) der Richtlinie (EU) 2020/1828 zu Verbandsklagen sowie den entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzen stellen wir Ihnen gerne die folgenden Informationen zur Verfügung:

Zur Qualifikation in Österreich

Seit 2. Dezember 2024 ist noyb eine Qualifizierte Einrichtung nach dem österreichischen "Qualifizierte Einrichtungen Gesetz" (QEG) für nationale und grenzüberschreitende Verfahren (siehe Anerkennungsbescheid). noyb ist im österreichischen Register und im europäischen Register entsprechend eingetragen.

Zur Qualifikation in Irland

Seit 10. Oktober 2024 ist noyb auch eine Qualifizierte Einrichtung nach dem irischen "Representative Actions for the Protection of the Collective Interests of Consumers Act 2023" für nationale und grenzüberschreitende Verfahren (siehe Anerkennungsbescheid). noyb ist im irisches Register und im europäischen Register entsprechend eingetragen.

Zu veröffentlichende Informationen

(a) Gründung im Jahr 2017 und Betrieb seit 2018

noyb wurde am 12.06.2017 gegründet und nahm am 01.02.2018 seine Tätigkeit auf. Wir haben unsere ersten Fälle am 25.05.2018 eingereicht und seither mehr als 800 DSGVO-Beschwerden und Dutzende von Fällen vor nationalen und europäischen Gerichten (EuG, EuGH) eingereicht, vertreten oder unterstützt. Der Großteil unserer Tätigkeit ist unter "Projekte" zu finden, während einige Fälle (aus organisatorischen Gründen) nicht in der detaillierten Live-Datenbank enthalten sind. Dazu gehören alle Fälle, die nicht auf einer Beschwerde vor Datenschutzbehörden beruhen, wie z.B. zivilrechtliche Streitigkeiten.

(b) Berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucherrechte

Unsere Satzung deckt ein breites Spektrum an Aktivitäten ab, einschließlich Verbraucherrechte und die Verteidigung von Rechten gemäß der DSGVO - beides Elemente, die unter Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen.

(c) Gemeinnütziger Status

noyb ist ein österreichischer gemeinnütziger Verein, der gesetzlich einem ideellen Zweck verpflichtet ist und nicht auf Gewinn berechnet ist (siehe § 1(1) und (2) VereinsG). Die Gemeinnützigkeit von noyb wird auch dadurch gewährleistet, dass noyb alle relevanten Steuergesetze für gemeinnützige Organisationen erfüllt (siehe § 34ff BAO) und dem freiwilligen Spendengütesiegel beigetreten ist. Der Status von noyb kann über das Zentrale Vereinsregister unter der ZVR-Nummer 1354838270 überprüft werden.

(d) Keine Insolvenz

Wir versichern weiters, dass noyb gemäß den gesetzlichen Bestimmungen keinem Insolvenzverfahren unterliegt und nicht für insolvent erklärt wurde. Eine etwaige Insolvenz würde im österreichischen Insolvenzregister ("Insolvenzdatei") unter https://edikte.justiz.gv.at/ veröffentlicht werden.

(e) Unabhängigkeit

noyb ist eine unabhängige Organisation und steht — Verbraucher ausgenommen — nicht unter dem Einfluss von Personen, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte. Wir verfügen über eine Führungsstruktur sowie über umfassende interne Regelungen, die eine Einflussnahme oder Interessenkonflikte, die im Rahmen einer Verbandsklage entstehen könnten, verhindern. Diese internen Verfahren zur Sicherstellung der Unabhängigkeit werden im Folgenden zusammengefasst. Dabei ist zu beachten, dass noyb in allen EU und EWR-Mitgliedsstaaten aktiv ist, und daher die konkreten Maßnahmen im Rahmen einer spezifischen Verbandsklage je nach dem anwendbarem nationalen Recht und den Fakten des Falls unterschiedlich sein können.

Gewährleistung der Unabhängigkeit und Vermeidung interner Interessenskonflikte: 

In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen besteht noybs Vorstand aus unabhängigen Personen, die nicht unter dem Einfluss von Dritten (Prozessfinanzierern oder Unternehmen) stehen. Der Vorstand ist der einzige Entscheidungsträger, wenn es um die Einreichung von Verbandsklagen geht. Kein Vorstandsmitglied hat ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage. Außerdem überprüft noyb laufend abstrakt und jedenfalls vor jeder Entscheidung zur Einbringung einer Verbandsklage konkret, ob Interessenkonflikte bestehen könnten. In diesem Fall nimmt das jeweilige Vorstandsmitglied nicht an der Entscheidung teil. 

Vermeidung von potentielle Interessenskonflikte mit Verbrauchern und zwischen Gruppen von Verbrauchern: 

noyb wird die Ziele seiner Klagsführung klar kommunizieren und spezifische Verträge mit den teilnehmenden Verbrauchern abschließen, die alle wesentlichen Aspekte des Verhältnisses zwischen noyb und den Verbrauchern klar und transparent regeln. Damit wird sichergestellt, dass potentielle Interessenskonflikte zwischen noyb und den Verbrauchern schon vorab erfasst werden und dass sich Verbraucher, die andere Ziele verfolgen, einer Klage möglichst nicht anschließen. noyb kann im Einzelfall – je nach anwendbarem Recht – auch Optionen zum Austritt von Verbrauchern aus der Verbandsklage vorsehen, falls diese im Laufe des Verfahrens andere Interessen oder Ziele verfolgen möchten. Weitere Maßnahmen können je nach Einzelfall und anwendbarem Recht vorgesehen werden.

Vermeidung von potentielle Interessenskonflikte mit Rechtsvertretern und anderen juristischen Dienstleistern:

In den meisten EU/EWR-Mitgliedsstaaten gibt es gesetzliche und standesrechtliche Regeln, um Interessenkonflikte zwischen Klienten und Rechtevertretern hintanzuhalten. Sollte dies in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat nicht im ausreichenden Maß der Fall sein, sind die gesetzlichen und standesrechtlichen Regelungen durch vertragliche Regelungen zu ergänzen. noyb klärt die Rechte und Pflichten sowie die Ziele der Klagsführung und die allgemeine Prozessstrategie vor Klagseinbringung im Detail mit der Rechtsvertretung ab und hält diese (soweit rechtlich möglich) vertraglich fest. Dabei wird darauf geachtet, dass Interessen und Anreize möglichst im Gleichklang mit den Zielen von Verbrauchern und anderen Partnern gesetzt werden, um Interessenskonflikte zu vermeiden.

Vermeidung von potentielle Interessenskonflikte mit externen Finanzierern von Klagen:

Die externe Finanzierung einer Verbandsklage wird oft notwendig sein, da Verbandsklagen äußerst teuer sind und ein gemeinnütziger Verein wie noyb dieses Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann.  

Bei Inanspruchnahme einer Drittfinanzierung werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Unabhängigkeit von noyb zu gewährleisten und ungebührlichen Einfluss durch den Finanzierer hintanzuhalten. So wird noyb verlangen, dass der Prozessfinanzierer allfällige Interessenkonflikte vor Beauftragung offenlegt (insbesondere um auszuschließen, dass die Klage gegen ein Unternehmen geführt wird, das im Wettbewerb mit dem Finanzierer steht oder von dem der Finanzierer abhängig ist), dass noyb selbst über Strategie, Gestaltung und Fortgang des Verfahrens entscheidet und ein Vergleich nur dann abgeschlossen werden kann, wenn die Interessen der Verbraucher im Fokus stehen.

(f)(i) Finanzierung

noyb finanziert sich hauptsächlich durch einzelne Fördermitglieder aus ganz Europa, die ihren Mitgliedsbeitrag frei wählen können. Stand Januar 2024 hat noyb mehr als 5.100 unterstützende Mitglieder. Einige institutionelle Mitglieder tragen auch mit einem höheren Mitgliedsbeitrag bei (Stadt Wien, Arbeiterkammer Österreich). Darüber hinaus erhält noyb Basis- und Projektförderungen von Stiftungen und Organisationen, in der Regel für mehrere Jahre. Um die Unabhängigkeit von noyb zu gewährleisten, haben wir uns das langfristige Ziel gesetzt, 66 % unserer Mittel von einzelnen Fördermitgliedern zu erhalten und andere Mittel auf weniger als 10 % unseres Budgets pro Unterstützer zu begrenzen. Wir setzen jeder Form von Sponsoring und Partnerschaften mit kommerziellen Unternehmen strenge Grenzen.

Einzelheiten zu unserer Finanzierungsstruktur seit 2018 finden Sie in unseren Jahresberichten. Seit der Veröffentlichung des letzten Jahresberichts gab es keine wesentlichen Änderungen in unserer Finanzierungsstruktur.

(f)(ii) Management und Mitgliederstruktur

Gemäß § 14 unserer Satzung wird das Tagesgeschäft von den Geschäftsführern geleitet. Derzeit werden diese Positionen von Mag. Monika Riegler ("Geschäftsführerin") und Mag. Maximilian Schrems ("Geschäftsführer") wahrgenommen.

Gemäß § 12 unserer Satzung beaufsichtigt der Vorstand (Dr. Petra Leupold, Dr. Christof Tschohl und Mag. Maximilian Schrems) die Geschäftsführer, bestellt sie für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und kann sie jederzeit von ihren Aufgaben entbinden. Der Vorstand tagt in der Regel vierteljährlich.

Gemäß § 9 und 10 unserer Statuten wählt die Generalversammlung den Vorstand, genehmigt die Finanzen des Vereins und kann unter anderem die Statuten ändern. Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Generalversammlung besteht aus etwa 20 Personen, die nachweislich über Erfahrung im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre verfügen. Darüber hinaus können Organisationen (siehe (e)) stimmberechtigtes Mitglied werden und damit eine Stimme in der Generalversammlung haben.

(f)(iii) Satzungsgemäße Zwecke

Die vollständige Auflistung unserer Satzungszwecke finden Sie in § 2 unserer Satzung. Derzeit konzentriert sich die Arbeit von noyb vor allem auf die strategische Prozessführung, die automatisierte Rechtsdurchsetzung, Bildungsprogramme und kollektive Rechtsdurchsetzung im Bereich des Datenschutzes sowie der damit verbundenen Verbraucherrechte und digitalen Rechte. Der Schwerpunkt unserer Arbeit liegt auf den Verbraucherinteressen in diesen Bereichen.

(f)(iv) Aktuelle Aktivitäten

Einzelheiten zu unseren Aktivitäten seit 2018 finden Sie in unseren Jahresberichten und auf unserer Seite "Aktuelles". Seit der Veröffentlichung des letzten Jahresberichts hat sich unsere Tätigkeit nicht wesentlich verändert.

(g) Liste der Verfahren

Hier finden Sie die Liste der von noyb geplanten und eingebrachten Verbandsklageverfahren.

(h) Tätigkeitsbericht

Mit spätestens 1. April 2025 finden Sie hier unsere Tätigkeitsberichte.