Handy nicht persönlich genug für DSGVO-Schutz?!

Fri, 17.03.2023 - 15:00
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Handy nicht persönlich genug für DSGVO-Schutz?!

Widersprüchliche Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG): Verkehrs- und Standortdaten sind einerseits besonders schützenswerte personenbezogene Daten und gleichzeitig auch gar keine personenbezogenen Daten. Lauf BVwG darf der Mobilfunkanbieter A1 die Auskunft über Verkehrs- und Standortdaten verweigern, weil diese Daten besonders sensibel sind und es keine Möglichkeit gäbe zu beweisen, dass ein Handy nicht von anderen Personen genutzt wurde. noyb wird in Berufung gehen.

Beschwerde vor DSB. Spätestens seit A1 die Bewegungsströme der Handynutzer:innen während der Corona-Pandemie an die Regierung lieferte, wollten viele Nutzer:innen wissen, welche Standortdaten über sie erhoben und  gespeichert werden. Nachdem ein Nutzer ein Auskunftsbegehren gestellt hat, verweigerte A1 die Auskunft über Verkehrs- und Standortdaten da der Nutzer nicht ausreichend nachweisen könne, dass nur er selbst die Rufnummer/ SIM Karte nutzte. Daher wäre unklar, ob es sich bei den erfassten Standortdaten wirklich um seine Daten und nicht etwa die einer anderen Person handle. Daraufhin reicht noyb im Juni 2020 Beschwerde gegen A1 bei der österreichischen Behörde (DSB) ein und brachte umfassend vor, dass das betroffene Handy ausschließlich vom Beschwerdeführer genutzt wurde. Ohne selbst die Tatsachen zu ermitteln, schloss sich die DSB dem Argument von A1 an. noyb brachte daraufhin den Fall zum Bundesverwaltungsgericht.

Unmöglichen Beweis verlangt. Laut dem Bundesverwaltungsgericht darf der Mobilfunkanbieter die Auskunft verweigern, da der Standort eines Handys nicht unbedingt auch der Standort des Besitzers sein muss. Der Nutzer müsse also beweisen, dass sein (auch durch PIN und Fingerabdruck geschütztes) Handy von keiner anderen Personen genutzt wurde. Doch selbst eine eidesstattliche Erklärung des Nutzers wurde vom Gericht nicht anerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass eine betroffene Person nachweisen müsste, dass ausschließlich sie selbst das Mobiltelefon benutzt hat, um eine Kopie ihrer Daten zu bekommen. Gleichzeitig hält das Gericht aber fest, dass so ein Nachweis praktisch unmöglich ist – ein unauflösbares Dilemma mit dem Resultat dass man keine Information über die Nutzung von Daten durch A1 bekommt.“ – Marco Blocher, Datenschutzjurist bei noyb

Weitreichende Auswirkungen. Sollte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bestand haben, droht eine massive Schlechterstellung betroffener Personen in Österreich. Das Gericht fordert den Nachweis der ausschließlichen Nutzung insbesondere, weil Verkehrs- und Standortdaten ihrem Inhalt nach sehr sensible Informationen sind. Der Logik des Gerichts zufolge, könnten Verantwortliche künftig einfach die Auskunft verweigern, sobald es sich bei den infrage kommenden Daten um etwas sensiblere Informationen handelt. Auch die Träger:innen einer Smartwatch, der Nutzer einer Dating-App oder die Nutzerin einer Menstruations- oder Schwangerschafts-App können schließlich nicht den objektiven Nachweis erbringen, dass sie zu jedem Zeitpunkt tatsächlich alleinige Nutzer:in des Endgerätes bzw. der App waren. noyb wird gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Berufung gehen. Der Fall wird somit den Österreichischen Verwaltungsgerichtshof beschäftigen.