Digital Omnibus: EU-Datenschutzbehörden lehnen viele DSGVO-Änderungen ab

GDPR Policy
 /  Wed, 11.02.2026 - 09:52

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA, ein Zusammenschluss aller unabhängigen Datenschutzbehörden) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) haben eine gemeinsame Stellungnahme zum "Digital Omnibus" veröffentlicht – und darin ernste Bedenken gegen zentrale Vorschläge für Änderungen der DSGVO und ePrivacy-Verordnung geäußert. Konkret lehnen die Behörden die vorgeschlagene Einschränkung der Definition von persönlichen Daten entschieden ab. Die Stellungnahme stellt außerdem die Notwendigkeit verschiedener Vorschläge der Kommission in Frage, darunter z.B. die Rechtsgrundlage für KI-Training die und Einschränkungen des Auskunftsrechts. Viele andere Bestimmungen wurden als unklar bewertet. Die Stellungnahme der Behörden ist ein weiterer schwerer Schlag für die Bemühungen der Kommission, die Rechte von Nutzer:innen einzuschränken.

EDPS and EDPB are stopping the approaching Digital Omnibus

Äußerst wichtiger Beitrag zum Digital Omnibus. Mit dem Digital Omnibus hat die Europäische Kommission weitreichende Änderungen an der DSGVO und der ePrivacy-Verordnung vorgeschlagen. Diese könnten unter anderem eine Einschränkung der Definition von persönlichen Daten (Artikel 4(1) DSGVO) und des Auskunftsrechts (Artikel 12(5) DSGVO) sowie einen Freifahrtschein für die Verarbeitung von Nutzer:innendaten für KI-Training bedeuten. Derartige Änderungen helfen normalen EU-Unternehmen nicht bei der Reduktion des Verwaltungsaufwands sondern sind vor allem für große US-Technologieunternehmen nützlich. Nachdem zivilgesellschaftliche Organisationen Alarm geschlagen hatten, wurde der Vorschlag nun einer erneuten Prüfung durch den einflussreichen Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und den Europäische Datenschutzbeauftragten (EDSB) unterzogen: In einer gemeinsamen Stellungnahme äußern die Behörden ernsthafte Bedenken zu einigen der wichtigsten Vorschläge.

Max Schrems: Die unabhängigen Behörden haben wesentliche Änderungen als das bezeichnet, was sie sind: weder 'technische Änderungen' noch 'Vereinfachung', sondern Einschränkungen des Rechts auf Datenschutz für EU-Bürger:innen."

Änderung der Definition persönlicher Daten: abgelehnt. Der EDSA und der EDSB bestätigen insbesondere die Bedenken von Interessengruppen bezüglich der vorgeschlagenen Einschränkung der Definition persönlicher Daten gemäß Artikel 4(1) DSGVO. Laut der Stellungnahme würde dies „weit über eine gezielte Änderung der DSGVO, eine „technische Änderung” oder eine bloße Kodifizierung der Rechtsprechung des EuGH hinausgehen”.

Die Behörden lehnen außerdem den Kommissionsvorschlag ab, ihre eigenen Befugnisse auszuweiten – und selbst zu definieren, was als pseudonymisierte Daten gilt. Zusammen mit der neuen Definition persönlicher Daten könnte dies für Unternehmen eine bequeme Möglichkeiten bieten, sich der DSGVO zu entziehen.

KI-Training auf Grundlage eines berechtigten Interesses? Die Stellungnahme lehnt den Vorschlag der Kommission zum KI-Training auf Basis eines berechtigten Interesses nicht strikt ab. Unternehmen müssten weiterhin eine dreistufige Prüfung durchführen, um zu beurteilen, ob die Verwendung eines berechtigten Interesses als Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Viele andere wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung persönlicher Daten beim KI-Training würden durch den Vorschlag nicht geklärt.

Einschränkung des Auskunftsrechts. In seiner derzeitigen Form würde der Kommissionsvorschlag für Artikel 12(5) DSGVO die Möglichkeit für betroffene Personen einschränken, ihr Auskunftsrecht auszuüben. Er schreibt vor, dass dieses Recht nur für „Datenschutzzwecke” genutzt werden darf. Dies würde wahrscheinlich journalistische, wissenschaftliche, politische, wirtschaftliche, rechtliche und viele andere Zwecke des Zugriffs auf die eigenen Daten ausschließen. Die Behörden stellen klar, dass eine solche Ablehnung gegen bestehende EuGH-Rechtsprechung verstoßen würde, auch wenn eine Klarstellung der bestehenden Einschränkungen für den „Missbrauch“ des Auskunftsrechts möglich ist.

Bestätigung früherer Kritikpunkte. In Bezug auf viele andere Punkte vertreten der EDSA und der EDSB die Auffassung, dass die Ziele der Kommission zwar nachvollziehbar sind, die Vorschläge jedoch nicht klar und ausführlich genug formuliert sind, um in der Praxis von Nutzen zu sein.

Die Kernaussagen der Behörden stimmen noybs detaillierter Analyse des Kommissionsvorschlags überein. Andererseits scheinen die Behörden einige der vorgeschlagenen Änderungen für akzeptabel zu halten. Dabei würden viele dieser Änderungen die Komplexität erhöhen, anstatt die Durchsetzung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für europäische KMU zu verringern. Davon würden ausschließlich große US-Technologieunternehmen und Anwaltskanzleien profitieren, die darauf spezialisiert sind, Schlupflöcher zu finden.

Nächster Schritt: Position des Rates und des Europäischen Parlaments. Es bleibt zu hoffen, dass das Europäische Parlament und der Rat diese gemeinsame Stellungnahme des EDSA und des EDSB berücksichtigen, und noch einen Schritt weiter gehen und einige der kritischsten Elemente des Kommissionsvorschlags grundlegend verbessern.

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