Schwedische Behörde schließt Betroffene aus eigenem Verfahren aus

Forced Consent & Consent Bypass
 /  Wed, 22.06.2022 - 15:34
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Nutzer sind keine Verfahrensparteien zu ihrem eigenen Recht auf Datenschutz? Schwedische Behörde erlaubt Betroffenen nicht am Verfahren teilzunehmen.

Die schwedische Datenschutzbehörde (IMY) weigert sich, eine Entscheidung nach einer DSGVO-Beschwerde zu treffen und behauptet, dass der Betroffene kein Recht habe, Teil seines eigenen Verfahrens zu sein. Im Wesentlichen scheint die schwedische IMY die Ansicht zu vertreten, dass das "Recht auf Beschwerde" gemäß Artikel 77 DSGVO, das jedem freien Zugang zur Durchsetzung seiner Rechte gewähren sollte, nur bedeutet, dass man eine "Petition" an die Behörde stellen kann, jedoch keine Beschwerde mit Recht auf eine Entscheidung. noyb legt Berufung ein: nun ist das Verwaltungsgericht in Stockholm am Zug und muss entscheiden.

Ein Monat laut DSGVO, drei Jahre in der Realität. Nach der DSGVO hat jeder ein Recht auf Zugang zu seinen Daten und Information, wie diese Daten genutzt werden. Die gesetzliche Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens beträgt ein Monat. 2019 reichte noyb im Rahmen eines Projekts über Streaming-Unternehmen eine Beschwerde gegen Spotify wegen einer unvollständigen Antwort auf ein Auskunftsersuchen ein. Die Beschwerde wurde in Österreich eingebracht und von der österreichischen an die schwedische Behörde weitergeleitet, die aufgrund des Sitzes von Spotify für das Unternehmen zuständig ist. Die schwedische Datenschutzbehörde behauptet eine umfassendere Untersuchung gegen Spotify zu führen - und das schon seit mehr als drei Jahren. Der betroffene Nutzer wartet jedoch immer noch auf eine Entscheidung der Behörde und auf  den Zugang zu seinen Daten.

Antrag auf Entscheidung abgelehnt. Nach schwedischem Recht kann eine Partei innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung beantragen, sollte die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden haben. Im Juni 2022 richtete noyb einen solchen Antrag an die schwedische IMY. Überraschenderweise lehnte die Behörde den Antrag mit der Begründung ab, dass die betroffene Person nicht an dem Verfahren über ihr Auskunftsrecht beteiligt ist.

"Stellen Sie sich vor, Sie sind keine Partei in einem Verfahren, in dem es um Ihre Baugenehmigung oder Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung geht. Es wäre absurd wen wir in der EU ein Grundrecht auf Datenschutz haben, es in Schweden aber nicht durchgesetzt werden kann. Die DSGVO ist eindeutig: jeder Betroffene hat das Recht, eine Beschwerde einzureichen und in Folge Berufung einzulegen, wenn es keine Entscheidung gibt." - Max Schrems, Vorsitzender von noyb.eu

Untätigkeit der Verwaltung wird zur Willkür. Die Situation der betroffenen Person ist paradox: Sowohl die DSGVO als auch österreichisches Recht weisen dem Beschwerdeführer die Rolle einer Partei in einem Rechtsstreit zu. Wird das Verfahren jedoch an die schwedische Behörde übermittelt, verpuffen diese Rechte wohl aber am Weg. Laut der schwedischen Behörde hat ein Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit, sich an dem Verfahren zu beteiligen oder seine Rechte durchzusetzen. Dies würde dazu führen, dass es eine absolut willkürliche Entscheidung von Beamten wäre, ob Menschen ihre Rechte durchsetzen können oder nicht - ohne dass Betroffene über irgendwelche Rechtsmittel verfügen, wenn die Behörde eine Entscheidung verweigert.

"Die schwedische Behörde behauptet, sie könne die Rechte der Europäer einfach ignorieren. Das ist weder durch die DSGVO gedeckt, noch entspricht es rechtsstaatlichen Prinzipien." - Max Schrems, Vorsitzender von noyb.eu

Einspruch gegen die Untätigkeit der Datenschutzbehörde. Aus diesen Gründen legt noyb Berufung gegen die Entscheidung der schwedischen Behörde ein. Damit weißt noyb klar darauf hin, dass eine betroffene Person nicht an einem Verfahren über ihre eigenen Rechte ausgeschlossen werden kann. Wenn das Verwaltungsgericht in Schweden noyb zustimmt, muss die schwedische Behörde die Rechte der Nutzer*innen, wie in der DSGVO vorgesehen, durchsetzen.